Ausbildung zum Baumaschinenführer
zum Baumaschinenfahrer
Erforderliche Ausbildung und Genehmigung
Gemäss Artikel 8 der Verordnung zur Unfallverhütung (VUV) darf die Führung aller Maschinen mit Sitzfahrer nur an speziell dafür ausgebildete Mitarbeiter übertragen werden, unabhängig vom Gewicht der Maschine. Im Gegensatz dazu ist keine Schulung erforderlich für Baumaschinen mit Fussbedienung oder solche mit nur einer Begleitplattform. Artikel 6 VUV besagt, dass eine Unterweisung ausreichend ist.
Die Schulungsmodelle für Baumaschinenfahrer variieren je nach Branche. Teilnehmer, die die Schulung erfolgreich abschliessen, erhalten ein Schulungszeugnis.
Es gibt keine eidgenössische Baumaschinenfahrer-Lizenz. Das Unternehmen bescheinigt die absolvierte Schulung oder Unterweisung. Bitte beachten Sie, dass in den Kantonen Wallis, Waadt, Genf und Neuenburg zusätzliche kantonale Bestimmungen gelten (kantonale Baumaschinenfahrer-Lizenz).
Maschinenkategorien:
- M1 Baumaschinen von 2 bis 5 Tonnen
- M2 Hydraulikbagger auf Ketten oder Rädern ab 5 Tonnen
- M3 Radlader oder Kettenlader ab 5 Tonnen
- M4 Schreitbagger
- M5 Asphalt- und Bitumendeckenfertiger
- M6 Verdichtungswalzen, Verdichtungsgeräte ab 5 Tonnen
- M7 Spezialgeräte (Spezialisierung wird auf der Lizenz definiert)
Kantonales Recht vorbehalten
In den Kantonen Wallis, Waadt, Genf, Neuenburg und Freiburg gelten eigene Vorschriften. Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen kantonalen Behörden.
Hier die wichtigsten geltenden kantonalen Vorschriften: